[ Dienstleistende europäische Patentanwälte ]
Am 18. Mai 2017 trat das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) in Kraft. Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich unter den Voraussetzungen der §§ 13 ff. EuPAG ausüben.
Die dienstleistende europäische Patentanwältin/ der dienstleistende europäische Patentanwalt ist gem. § 15 EuPAG verpflichtet, vor der ersten Erbringung der Dienstleistung der Patentanwaltskammer Meldung zu erstatten. Die Meldung erfolgt über nachstehendes Meldeformular mit den erforderlichen Nachweisen. Nach vollständiger Einreichung der Unterlagen und Prüfung nimmt die Patentanwaltskammer für zunächst ein Jahr eine Eintragung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts in das öffentliche elektronische Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte vor.
Die Meldung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, sofern der dienstleistende europäische Patentanwalt im folgenden Jahr erneut Dienstleistungen in Deutschland erbringen will.