[ Patentanwaltsausweis plus / SignaturkarteN ]

Ab Anfang August 2024 kann der Patentanwaltsausweis plus, die elektronische Signaturkarte mit Sichtausweisfunktion für Patentanwältinnen und Patentanwälte, über die Website von D-Trust bestellt werden.

Neben der Funktion als Sichtausweis (entsprechend dem aktuellen, weiterhin bestellbaren Patentanwaltsausweis ohne Signaturfunktion) umfasst der Patentanwaltsausweis plus eIDAS-konforme Authentifizierungs- und Signaturzertifikate, womit u.a. qualifizierte elektronische Signaturen möglich sind. Der Patentanwaltsausweis plus ist somit insbesondere einsetzbar:

-  für das CMS des UPC,
-  zur Signatur von Schriftsätzen bei dem Bundespatentgericht,
-  zur Signatur von Schriftsätzen bei dem Bundesgerichtshof und
-  zur Einreichung über DPMAdirektPro

Ihre für die Bestellung der Karte erforderliche Mitgliedsnummer können Sie bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer erfragen. Zur Veranschaulichung der Kartenbestellung hat D-Trust die Präsentation aus einem Webinar am 24.07.2024 zur Verfügung gestellt.

ACHTUNG: Für die Verwendung der elektronischen Authentifizierungs- und/oder Signaturfunktion ist eine aktuelle Middleware (Nexus Personal ab Version 5.11 oder zukünftige Version von Cryptovision SC Interface, verfügbar voraussichtlich ab Oktober 2024) erforderlich.

Signatur bei Eingaben an deutsche Gerichte

§ 130a Abs. 3 ZPO lautet:
„Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“

Dementsprechend ist eine einfache Signatur ausreichend, wenn für das Einreichen eines Schriftsatzes ein sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO genutzt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Patentanwältin bzw. ein Patentanwalt einen Schriftsatz aus einem persönlichen eBO (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) an ein deutsches Gericht versendet.

Ist dies nicht der Fall, ist qualifiziert elektronisch zu signieren. Bei einem Versand über ein Kanzleipostfach wird – u.a. auch vom Bundespatentgericht selbst – weiterhin empfohlen, qualifiziert elektronisch zu signieren.

Bitte beachten Sie auch die aktuellen Hinweise zum Elektronischen Rechtsverkehr auf den Webseiten der jeweiligen Gerichte, insbesondere der Website des Bundespatentgerichts und der Website des Bundesgerichtshofs.

Alternative Signaturkarten

Neben dem Patentanwaltsausweis plus von D-Trust kann eine qualifizierte Signaturkarte mit Berufsattribut bei deutschen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern beantragt werden.