[ Patentanwaltsausweis plus / SignaturkarteN ]

Der Patentanwaltsausweis plus, die elektronische Signaturkarte mit Sichtausweisfunktion für Patentanwältinnen und Patentanwälte, kann über die Website von D-Trust (Code: pak2024) bestellt werden.

Neben der Funktion als Sichtausweis (entsprechend dem aktuellen, weiterhin bestellbaren Patentanwaltsausweis ohne Signaturfunktion) umfasst der Patentanwaltsausweis plus eIDAS-konforme Authentifizierungs- und Signaturzertifikate, womit u.a. qualifizierte elektronische Signaturen möglich sind. Der Patentanwaltsausweis plus ist somit insbesondere einsetzbar:

-  für das CMS des UPC,
-  zur Signatur von Schriftsätzen bei dem Bundespatentgericht,
-  zur Signatur von Schriftsätzen bei dem Bundesgerichtshof und
-  zur Einreichung über DPMAdirektPro

Ihre für die Bestellung der Karte erforderliche Mitgliedsnummer können Sie bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer erfragen. Zur Veranschaulichung der Kartenbestellung hat D-Trust die Präsentation aus einem Webinar am 24.07.2024 zur Verfügung gestellt, ebenso wie Antworten zu FAQs aus dem Webinar. Wir bitten Sie, die Anforderungen an das Foto zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass für die Verwendung der elektronischen Authentifizierungs- und/oder Signaturfunktion eine aktuelle Middleware (cryptovision SCinterface ab Version 8.1.41 oder Nexus Personal ab Version 5.14) erforderlich ist. Eine Bestellmöglichkeit zu dieser Middleware finden Sie im Partnershop der D-Trust bei ReinerSCT.

Signatur bei Eingaben an deutsche Gerichte

§ 130a Abs. 3 ZPO lautet:
„Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“

Dementsprechend ist eine einfache Signatur ausreichend, wenn für das Einreichen eines Schriftsatzes ein sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO genutzt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Patentanwältin bzw. ein Patentanwalt einen Schriftsatz aus einem persönlichen eBO (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) an ein deutsches Gericht versendet.

Ist dies nicht der Fall, ist qualifiziert elektronisch zu signieren. Bei einem Versand über ein Kanzleipostfach wird – u.a. auch vom Bundespatentgericht selbst – weiterhin empfohlen, qualifiziert elektronisch zu signieren.

Bitte beachten Sie auch die aktuellen Hinweise zum Elektronischen Rechtsverkehr auf den Webseiten der jeweiligen Gerichte, insbesondere der Website des Bundespatentgerichts und der Website des Bundesgerichtshofs.

Alternative Signaturkarten

Neben dem Patentanwaltsausweis plus von D-Trust kann eine qualifizierte Signaturkarte auch bei anderen Anbietern beantragt werden, wobei jedoch individuell zu prüfen ist, ob diese mit dem CMS des UPC und DPMAdirektPro kompatibel sind.