[ Geldwäsche ]
Am 26. Juni 2017 ist das neue Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GWG) in Kraft getreten. Zu den Verpflichteten gehören in dem in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG näher definierten Umfang wie bisher auch Patentanwälte. Sie unterliegen damit der Meldepflicht gemäß § 43 GwG.
Einzelheiten sind auf der Website der Financial Intelligence Unit (FIU) (www.fiu.bund.de) und auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen unter www.nationale-risikoanalyse.de zu finden.
Weiter sind die Regelungen im Hinblick auf das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. GWG zu beachten. Näheres hierzu finden Sie unter www.bva.bund.de.