[ Die Behandlung von Arbeitnehmer-Erfindungen ]

Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

In Deutschland müssen Arbeitnehmer, die eine Diensterfindung gemacht haben, diese unverzüglich dem jeweiligen Arbeitgeber gesondert in Textform melden und hierbei kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Der Arbeitgeber kann diese Diensterfindung entweder durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen oder aber die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der vorstehend erwähnten Meldung der Erfindung gegenüber dem Arbeitnehmer explizit freigibt.

Gibt der Arbeitgeber die Erfindung innerhalb der vier Monate frei, gehört sie ausschließlich dem Erfinder und kann von ihm uneingeschränkt verwertet werden, zumindest soweit er dadurch nicht während des Arbeitsverhältnisses in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt.

Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, so gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechtes anzumelden.

Der Erfinder hat aber als Ausgleich dafür einen Anspruch auf angemessene Vergütung: die Berechnung der Vergütung, die dem angestellten Erfinder aus der Vermarktung der Erfindung zusteht, richtet sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung, den Aufgaben und der Stellung des Erfinders im Unternehmen sowie dem Anteil des Unternehmens am Zustandekommen der Erfindung. Näheres ist in Vergütungsrichtlinien geregelt.