[ Verbietungsrecht ]

Ein Anspruch auf Schadenersatz.

In Deutschland gilt – wie in vielen anderen Ländern auch – der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Neue Erzeugnisse, Verfahren und Marken sowie Formgestaltungen dürfen normalerweise kopiert werden, ohne dass der Plagiator zur Rechenschaft gezogen werden kann – es sei denn, dass besondere Schutzrechte bestehen.

Allen Schutzrechten gemeinsam ist das Verbietungsrecht, also die Möglichkeit, Dritten den Nachbau und die gewerbliche Benutzung des geschützten Produkts bzw. der geschützten Marke zu untersagen. Nicht nur die Herstellung, sondern auch der Vertrieb durch Drittfirmen oder das bloße Anbieten und Bewerben können verboten werden.

Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann zudem die Unterlassung der Schutzrechtsverletzung und überdies Schadensersatz für bereits vertriebene Ware fordern. Er kann auch Auskunft über die Herkunft der Produkte verlangen und sogar die Vernichtung noch vorhandener Erzeugnisse erreichen.